

Modelle von Fahrzeugen die nicht mehr in der vorhandenen Form gefertigt werden, dürfen nicht mehr als Neuwagen verkauft werden. Dies legte das Oberlandesgericht Koblenz nun fest. Das Gericht behandelte auch die Tageszulassungen, denn auch hier gilt das Urteil, jedoch darf der Käufer davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht älter als zwölf Monate sei, denn nur dann gilt es als fabrikneu. (Az.: 6U 574/08)
Eine Käuferin klagte, da sie im Februar 2006 einen Neuwagen mit Tageszulassung kaufte und sich herausstellte, dass das Fahrzeug im Februar 2004 hergestellt wurde. Das verkaufte Modell wurde schon längst nicht mehr in der vorhandenen Form gefertigt. Die Dame klagte daraufhin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Das OLG Koblenz befand die Klage als berechtigt, da es sich angeblich um einen Neuwagen handeln sollte. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass das Fahrzeug rechtlich gesehen nicht mehr fabrikneu war, da es nicht mehr so hergestellt wurde. Das Urteil ist unabhängig vom Herstellungsdatum zu sehen.

